Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Metzger Brunnenbau GmbH, Grasweg 2, 04178 Leipzig

§ 1 VERTRAGSGRUNDLAGE

Vertragsgrundlage ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB / B) und ergänzend gelten die nachfolgenden Bedingungen.

§ 2 PREISE UND ANGEBOTE

Die Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen und aktuell gültigen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen ist. Alle Angebote werden unter Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten und Bedingungen nur in schriftlicher Form erstellt. Eine Baustellenbesichtigung und sowie Gespräche mit dem Bauherrn bzw. Auftraggeber über die zu erbringende Leistung unter Berücksichtigung sind ebenfalls Grundlage für die Erstellung eines spezifisch ausgerichteten Angebotes. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und kostenlos. Die Firma Metzger Brunnenbau GmbH ist an ihre Angebote 6 Wochen gebunden. Die im Angebot enthaltene Leistungsbeschreibung beinhaltet alle Materialien und Leistungen die zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind. Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des ursprünglichen Angebotes bedürfen der Schriftform und werden dem Auftraggeber gesondert angeboten oder in das ursprüngliche Angebot mit übernommen. Die Berechnung dieser zusätzlich erbrachten Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, erfolgt entweder durch Vereinbarung eines Festpreises oder durch Abrechnung anhand des Bautagebuches bzw. Regiestundenzettels. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung die Preisermittlungsgrundlagen (zum Beispiel Mehrwertsteuer und / oder die Beschaffungskosten oder verzögert sich die Leistungserbringung ab Auftragsdatum um drei Monate, aus Gründen, die die Firma Metzger Brunnenbau GmbH nicht zu verantworten hat, so ist die Firma Metzger Brunnenbau GmbH berechtigt, der Vergütung entsprechend anzupassen und die am Tag der Leistung gültigen Preise zu berechnen, es sei denn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als sechs Wochen.

§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Anhand des ausgearbeiteten Angebotes der Firma Brunnenbau Metzger GmbH kommt nach Gegenzeichnung des Auftraggebers der Auftrag zustande. Im Angebot enthaltene Leistungsbeschreibungen werden Bestandteil des Auftrags. Darin enthalten sind ebenfalls die bauseitigen Leistungen, für deren Erfüllung der Auftraggeber verantwortlich ist. Erst durch Unterzeichnung des Angebotes wird der Vertrag rechtsgültig. Es gelten die in dem Angebot genannten Leistungen und Preise. Sonstige Vereinbarungen oder Änderungen, die in dem Angebot nicht aufgeführt werden und keine Deckung finden, bedürfen der Schriftform und werden separat berechnet.

§ 4 GENEHMIGUNGEN

Die Beantragung der Bohrgenehmigung kann nur durch den Auftraggeber erfolgen oder mit unterzeichneter Vollmacht vom Auftraggeber für den Auftragnehmer. Dazu notwendige Unterlagen hat der Auftragnehmer zu erbringen. Die entstehenden Kosten für die Genehmigungen trägt der Auftraggeber. Für die Vollständigkeit der Unterlagen trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Die Gebühren sind vom Auftraggeber direkt an die zuständige Behörde zu entrichten. Weitere eventuell erforderliche Bewilligungen (zum Beispiel Straßensperrung, Benutzung fremden Grundes, Aufstellung von Containern, Bauwassernutzung und -einleitung) stellt der Auftraggeber und müssen der Firma Metzger Brunnenbau GmbH rechtzeitig vor Bohrantritt vorliegen. Baupläne oder Katasterkartenauszüge sind der Firma Metzger Brunnenbau GmbH kostenlos zu überlassen und zu Verfügung zu stellen. Jegliche und alle weiteren hiermit verbundenen Dienstleistungen trägt ebenfalls der Auftraggeber.

§ 5 LEISTUNGSERBRINGUNG UND -TERMINE

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtung erfüllt, sowie, die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Das Lieferprogramm des Auftragnehmers entspricht dem Stand er Technik und umfasst jenes Waren- und Dienstleistungsprogramm wie im Angebot bezeichnet. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Sollten bauseitige Leistungen zum mit der Firma Metzger Brunnenbau GmbH vereinbarten Termin nicht oder nicht in vollem Umfang getätigt oder beendet sein, so muss der Auftraggeber dies der Firma Metzger Brunnenbau GmbH unverzüglich mitteilen. Wird dies versäumt und trifft die Firma Metzger Brunnenbau GmbH auf der Baustelle ein und muss aufgrund fehlender, nicht ordnungsgemäßer oder nicht fertig gestellter Vorleistungen unverrichteter Dinge wieder abrücken, so wird dies nach Kilometer und Stundensatz dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Baggerstehzeiten, sowie LKW Transporte werden vom Auftragnehmer dann ebenfalls berechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die die Firma Metzger Brunnenbau GmbH zu vertreten hat, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Der Auftragnehmer hat nicht einzustehen für eine bestimmte Wasserqualität und Quantität, sowie für unvermeidliche Flurschäden.

 

 

§ 6 ZU- UND ABFAHRT ZUR BOHRSTELLE

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Bohrunternehmen bei jeder Witterung die ungehinderte Zu- und Abfahrt zur Baustelle zu gewährleisten. Darüber hinaus sorgt er für die Schaffung eines ausreichend großen Arbeitsplatzes, min. 10 x 4 m. Die Bohrstelle ist mit Schotter befahrbar und standfest auszuführen. Hilfsmittel zur Verbringung der Bohrmaschine zum Bohrpunkt, wie zum Beispiel Kran oder ähnliches, gehen gesondert zu Lasten des Auftraggebers. Die Bohrstelle sowie die Zu- und Abfahrt wird durch die Firma Metzger Brunnenbau GmbH abgenommen.

§ 7 AUSWEIS DER BOHRPUNKTE

Die Bohrpunkte werden in der Regel in gegenseitiger Absprache und bei Besichtigung der Baustelle, deutlich gekennzeichnet. Im Bereich der Bohrungen dürfen keine Ver- oder Entsorgungsleitungen angetroffen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einholung eine Leitungsauskunft bei den örtlichen Energieversorgern (Gas, Wasser, Strom, Telekom). Führen Kabel durch das Grundstück oder verlaufen in der Nähe der Bohrungen, ist eine Einweisung vor Ort erforderlich. Ebenfalls sind zur Sichtung des Kabelverlaufs vom Auftraggeber Quergräben in Handschachtung anzulegen. Kann dies der Auftraggeber nicht leisten, so wird dies von der Firma Metzger Brunnenbau GmbH in Regiearbeit übernommen. Für Schäden und Folgeschäden aufgrund von falschen und nicht übereinstimmenden Informationen, Einweisungen und Plänen bezüglich der Lage, des Verlaufs oder der Tiefe der Kabel oder Ähnlichem übernimmt die Firma Metzger Brunnenbau GmbH keine Verantwortung und leistet auch keinerlei Entschädigung. Jegliche Kosten bei der Beschädigung unterirdischer Leitungen, Kabel oder Bauwerke, die vom Auftraggeber nicht oder falsch ausgewiesen worden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Firma Metzger Brunnenbau GmbH ist insoweit zu einer eigenen Überprüfung des Untergrundes nicht verpflichtet. Der Auftraggeber trägt ebenfalls die Ausfallzeiten, Wartezeiten und das Ab- und erneute Aufstellen und Ausrichten der Bohranlage. Der Auftraggeber gewährleistet der Firma Metzger Brunnenbau GmbH weiterhin, dass im Bereich der Bohrungen kein Bauschutt oder anderes Material, welches das Bohrgestänge, die Bohrmaschine die Rohre oder die Sonde beschädigen könnte, vorhanden ist. Werden die Sonden oder die Rohre bei Einbringung durch solches Material beschädigt, gehen alle Kosten für allfällige Ersatzbohrungen und Ersatzmaterial, sowie allfällige Reparaturarbeiten zu Lasten des Auftraggebers. Befindet sich die Baustelle in einem Gebiet, in dem in der Vergangenheit schon Kampfmittel gefunden wurden oder vermutet werden, behält sich die Firma Metzger Brunnenbau GmbH vor, die Arbeiten erst nach Klärung von Verdachtspunkten durch geeignete Kampfmittelsondierung zu beginnen. Ohne einen sicheren Nachweis über die Unbedenklichkeit bei den geplanten Bohrungen wird der Auftragnehmer keine Leistungen tätigen und bei Nichterfüllung dieser Vorkehrungsmaßnahmen von seinem Vertragsrücktrittsrecht Gebrauch machen.

§ 8 BEREITSTELLUNG VON BAUWASSER UND ENERGIE

Die Bereitstellung der erforderlichen Bauwassers am Bohrplatz ist kostenfrei vom Auftraggeber zu gewährleisten. Benötigt wird hierfür in der Regel ein ¾ Zoll Wasseranschluss, Entfernung max. 50 m, 4 bar. Die Bereitstellung der notwendigen elektrischen Energie am Bohrplatz ist kostenfrei vom Auftraggeber zu gewährleisten. Benötigt werden hierfür 220 Volt, Entfernung max. 50 m.

§ 9 BESEITIGUNG VON BOHRGUT UND -SPÜLUNG

Die Beseitigung des Bohrgutes erfolgt zu Lasten des Auftraggebers. Die Fa. Metzger Brunnenbau GmbH ordert notfalls zu Lasten des Auftraggebers die dem Bohrgut entsprechend erforderlichen Container. Diese werden dann in geeigneter Entfernung vom Bohrloch aufgestellt. Eine eventuell notwendige Genehmigung zur Aufstellung von Containern wird vom Auftraggeber eingeholt.

§ 10 VERMEIDUNG VON VERSCHMUTZUNG DURCH BOHRGUT

Flächen und Bauteile in Bohrstellennähe müssen vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn mit entsprechender Folie abgedeckt werden. Die Firma Metzger Brunnenbau GmbH haftet nicht für Folgen aus Verschmutzung wegen mangelnder Abdeckung.

§ 11 ZUSÄTZLICHE BOHRUNGEN BEI NICHT ERREICHTER BOHRTIEFE

Sollten die geologischen Gegebenheiten es verhindern, die gesamten geplanten Bohrmeter in der geplanten Anzahl der Bohrungen zu erreichen, behält die Firma Metzger Brunnenbau GmbH es sich vor, in Absprache mit dem Auftraggeber, zusätzliche Bohrungen durchzuführen. Hierfür entstehen dem Auftraggeber lediglich die Mehrkosten für die kalte Seite.

§ 12 UNVORHERSEHBARE SCHWIERIGKEITEN

Kann eine Bohrung aus hydrologischen, geologischen oder technischen Gründen nur mit erheblichem Mehraufwand niedergebracht werden, stellt die Firma Metzger Brunnenbau GmbH diese Leistungen gesondert in Rechnung. Kann eine Bohrung aus Gründen, die die Firma Metzger Brunnenbau GmbH nicht zu verantworten hat (zum Beispiel Gas-, Wasseraustritt, Klüfte, Zufall, höhere Gewalt) nicht oder nur verspätet fertig gestellt werden, kann die Firma Metzger Brunnenbau GmbH für Folge- und Verzögerungsschäden nicht haftbar gemacht werden. In diesen Fällen erlischt die Pflicht des Unternehmers zur Erfüllung des Werkvertrages und der Unternehmer ist auch von der Pflicht zur Wiederherstellung eines zerstörten Bohrlochs, sowie der Schließung eines unvollendeten Bohrlochs befreit. Sofern der Auftragnehmer in Dringlichkeitsfällen Notmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren treffen muss, so gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Der Unternehmer behält sich vor beim Antreffen von spezifischen Verhältnissen die totalen Bohrmeter in mehrere Bohrungen aufzuteilen bzw. die Brunnenbohrtiefe auf die örtlichen spezifischen Gegebenheiten anzupassen. Sämtliche dadurch anfallenden Mehr- oder Minderkosten gehen zu Lasten, resp. zu Gunsten des Auftraggebers.

 

§ 13 AUFWENDUNGEN BEI WASSER- ODER GASAUSTRITTEN

Unvorhergesehene Aufwendungen wie namentlich die Folge- und Sanierungskosten von artesisch gespannten Wasser- oder Gasaustritten werden zusätzlich in Regie verrechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Jegliche Haftung diesbezüglich wird vom Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 14 UNTERBRECHUNG DES BOHRAUFTRAGES

Muss aus bauseitigen oder aus sonstigen nicht von der Firma Metzger Brunnenbau GmbH zu vertretenden Gründen die Bohranlage vor Beendigung des Auftrages abtransportiert werden, so wird zur entstehenden Wartezeit ein zusätzlicher An- und Abtransport in Rechnung gestellt. Muss die bereits aufgestellte Bohrmaschine aus bauseitigen oder sonstigen nicht von der Firma Metzger Brunnenbau GmbH zu vertretenden Gründen wieder abgebaut und an einer anderen Stelle des Grundstückes neu aufgestellt werden, so trägt der Auftraggeber diesen Mehrkostenaufwand, der gesondert in Rechnung gestellt wird.

§ 15 KOSTENSÄTZE BEI UNVERSCHULDETEN VERZÖGERUNGEN UND FEHLBOHRUNGEN

Regiesätze für Wartezeiten oder Verzögerungen, die die Firma Metzger Brunnenbau GmbH nicht zu vertreten hat, werden die Auftraggeber wie folgt in Rechnung gestellt:

                               Bohrmeister: 65,00 Euro

                               Bohrhelfer: 50,00 Euro

                               Transport: 100,00 Euro bis 15 Kilometer, je weiterer Kilometer 2,00 Euro

                               Bohrgerät (ohne Mannschaft): 165,00 Euro

                Preis pro Bohrmeter: 65,00 Euro ( ohne Ausbau mit Filter und Vollwandrohr )

                Dieser Preis fällt an wenn die hydrologischen oder geologischen Bedingungen einen Ausbau mit Filter und Vollwandrohr nicht zulassen.

                Dies gilt insbesondere wenn die Bodenklassen I-V überschritten werden.

                Ein Bohrung im Trockenbohrverfahren ist unter optimalen Bedingungen bis maximal 20 Meter möglich. Sollte aus geologischen oder hydrologischer Gegebenheiten die Bohrung vor der maximalen Endteufe von 20 Meter beendet werden müssen, werden die bis dahin angefallenen Bohrmeter mit 65,00 Euro berechnet.

§ 16 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Je nach Auftragsvolumen, Materialaufwand und Baufortschritt werden Abschlagszahlungen vereinbart. Jegliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu zahlen. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so behält sich die Firma Metzger Brunnenbau GmbH das Recht vor, mit dem weiteren Leistungsabschnitt erst wieder zu beginnen, wenn alle Teilzahlungen geleistet sind. Für die daraus entstandene Verzögerung trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Befindet sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und / oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies mit einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder aber zusätzliche Sicherheiten (Vorauskasse, Bankgarantie) zu verlangen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtig, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurück zu treten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Auftraggebers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Leistungen und Lieferungen erlöschen. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 17 RÜCKTRITT, VERTRAGSBEENDIGUNG

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Firma Metzger Brunnenbau GmbH, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50% des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Wird der Auftraggeber nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, so kann der Unternehmer die Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Auftraggeber Sicherheiten für sie geleistet hat. Dies gilt entsprechend, wenn dem Auftragnehmer die der wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werde, selbst wenn sie bereits bei Vertragsschluss vorlagen.

§ 18 ABNAHME

Die Abnahme der Sonden- bzw. der Brunnenanlage erfolgt nach angemessener Vorankündigung im Beisein des Auftraggebers. Bleibt der Auftraggeber oder sein Vertreter der Abnahme fern, so gilt die Anlage als abgenommen. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Im Fall des Abnahmeverzuges bzw. nach bereits erfolgter Abnahme geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist für den Schutz der nach der Abnahme offen liegenden Sondenteile und Gewerke verantwortlich. Der Unternehmer führt über jeden Tag ein so genanntes Bautagebuch, in dem alle wichtigen Vorgänge (Materialien, Maschinen, Manneinsatz und Stunden) aufgeführt werden. Dieses wird nach Vorlegung und Erläuterung vom Auftraggeber gegengezeichnet und anerkannt. Das Bautagebuch dient als Grundlage zu Auf- und Abrechnung des Auftrages. Unvorhergesehener Arbeitsaufwand oder zusätzliche bzw. ergänzende in Auftrag gegebene Leistungen werden auf einen gesonderten Vordruck aufgeführt und dem entsprechend abgerechnet.

§ 19 VERJÄHRUNG

Die Verjährung beträgt in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre (Bauwerke i. S. d. BGB). In anderen Fällen (keine Bauwerke) gelten die entsprechenden kürzeren bzw. längeren gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

§ 20 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel. Auf alle Fälle gilt Nichtigkeit als vereinbart, das heißt wenn ein Punkt des Auftrages oder Auftragsbestimmungen ungültig wird, bleiben alle anderen davon unberührt. Jegliche Haftung der Firma Metzger Brunnenbau GmbH für Folgeschäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung wird der Höhe nach auf die Eintrittsverpflichtung der Betriebshaftpflichtversicherung der Firma Metzger Brunnenbau GmbH beschränkt. Der Unternehmer haftet nicht für die Funktionstüchtigkeit von durch Dritten erstellten Gewerken sowie allfällige Mängel der mit den verlegten Sonden bzw. verwendeten Pumpen betriebenen Anlagen. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, um den vereinbarten Ausführungstermin einzuhalten. Er haftet aber nicht für Verzögerungen durch Maschinenausfälle, Programmverzögerungen, Zufall, widrige Wetterbedingungen, Frost oder höhere Gewalt. Bei Verminderung der Ergiebigkeit oder Versiegen von Quellen infolge von Bohrarbeiten lehnt der Unternehmer jegliche Haftung ab. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, bei Stemmarbeiten in zerrütteltem und bindungslosem Mauerwerk möglich. Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 21 GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE

Der Auftraggeber oder sein Vertreter teilen der Firma Metzger Brunnenbau GmbH unverzüglich und schriftlich detailliert mit, wenn Mängel oder Schäden festgestellt werden. Dies gilt auch für bereits während der Arbeitsausführung entstandene Mängel oder Schäden. Treten nach der Abnahme der Leistungen der Firma Metzger Brunnenbau GmbH Mängel oder Schäden auf, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass diese von der Firma Metzger Brunnenbau GmbH verursacht wurden. Die Firma Metzger Brunnenbau GmbH haftet nicht für die Funktionstüchtigkeit der vom Auftraggeber betriebenen Anlage, sofern die Anlage ordnungsgemäße und funktionstüchtige eingebaut bzw. verlegt ist. Im Übrigen leistet die Firma Metzger Brunnenbau GmbH für die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen volle Gewähr nach § VOB / B. Die Gewährleistung beginnt ab Inbetriebnahme, Anspruch auf Gewährleistung besteht erst ab vollständiger Bezahlung der geforderten Leistung. Beim Hantieren betriebsfremder Personen an der Anlage erlischt der Gewährleistungsanspruch. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistungen ins Auge fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt. Es kann bei Mängelreklamationen nur jener Betrag der Ersatzvornahme zurückbehalten werden, nicht der Gesamtbetrag. Teile oder Leistungen mit einem Sachmangel innerhalb der Verjährungsfrist werden von der Firma Metzger Brunnenbau GmbH innerhalb einer uns angemessenen Frist unentgeltlich und nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert. Schlägt die Nacherfüllung auch nach dem dritten Versuch fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Für eventuell vom Auftraggeber bereitgestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstände von Gewährleistungen.

§ 22 EIGENTUMSVORBEHALT

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich der bis zum Vertragsschluss entstandenen sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Eintritt des Zahlungsverzuges oder Zahlungsunfähigkeit dem Auftragnehmer die Demontage des Kaufgegenstandes zu gestatten und ihm das Eigentum an dem Kaufgegenstand zurück zu übertragen. Die Kosten für die Demontage trägt der Auftraggeber.

§ 23 SCHLUSSBESTIMMUNG

 

Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, einschließlich der in Deutschland geltenden Handelsbräuche und technischen Gepflogenheiten. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Verträgen ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Firma Metzger Brunnenbau GmbH zuständige Gericht. Die Firma Metzger Brunnenbau GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.